§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
1. Streitigkeiten und die daraus folgenden Verletzungen eines Versicherten, die ihren Ursprung im Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges haben, können grundsätzlich vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst sein - etwa ein Streit im Zusammenhang mit der Benutzung eines überfüllten