§ 234 Abs 1 Z 6 lit b ASVG
§ 131 GSVG idF vor BGBl I 2003/71
Eine Gleichsetzung von Zeiten, in denen ein Versicherter - wenn auch unverschuldet - aus Krankheitsgründen an der erstmaligen Arbeitslosmeldung verhindert gewesen ist, mit Zeiten eines tatsächlichen Arbeitslosengeldbezugs oder mit Zeiten, während deren der Versicherte nach erfolgter Arbeitslosmeldung von einem Geldleistungsbezug unverschuldet ausgeschlossen gewesen ist, kommt nicht in Betracht. Es besteht kein „der gesamten Rechtsordnung immanenter Grundsatz“, dass aus einer unverschuldeten krankheitsbedingten Verhinderung Rechtsnachteile nicht entstehen dürften.