§ 134 Abs 1 GSVG
§ 125 BSVG
Gegen die Bestimmung des § 134 Abs 1 letzter Satz GSVG, wonach - trotz mehr als dreijähriger Betriebsfortführung durch die Witwe - eine Hinzurechnung der vom verstorbenen Ehepartner während des Bestands der Ehe erworbenen Versicherungszeiten zu den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe erworbenen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit ausgeschlossen ist, wenn die Witwenpension in Anspruch genommen wurde, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.