In seiner Entscheidung vom 4. 5. 2006, 9 ObA 81/05k hat der OGH folgende wesentliche Feststellung getroffen: „Wird das Dienstverhältnis einer Dienstnehmerin wegen der Zurückweisung einer an ihr begangenen sexuellen Belästigung noch im Probemonat aufgelöst, kann die Auflösung wegen Diskriminierung nach dem GlBG angefochten werden. Die Anfechtungsmöglichkeit des § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG 2004) ist nämlich nicht nur bei einer Kündigung und Entlassung anzuwenden, sondern - aufgrund eines Analogieschlusses - auch bei Lösung des Probearbeitsverhältnisses.“ Im Folgenden soll diese Entscheidung zusammengefasst und in kritischer Sicht glossiert werden.