Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Erbringung zeitlicher Mehrleistungen1). Dabei wird generell die Anwendbarkeit des AZG unterstellt.
1. Definition
Überstunden liegen gem § 6 Abs 1 AZG vor, wenn entweder die Grenzen der nach dem AZG zulässigen wöchentlichen oder täglichen Normalarbeitszeit überschritten werden, das sind gem § 3 Abs 1 AZG (im Normalfall) acht Stunden täglich bzw 40 Stunden wöchentlich.