BVergG § 19 Abs 1, § 96 Abs 1 und 3, § 98 Abs 1
Die Freiheit des Auftraggebers zur Leistungsbeschreibung findet dort ihre Grenze, wo die Anforderungen an das zu beschaffende Produkt unsachlich und unüblich sind.
Bundesvergabeamt 22. 5. 2006, N/0022-BVA/15/2006-25