ABGB § 914
KSchG § 6 Abs 1 Z 5
Eine gesetzwidrige Zinsanpassungsklausel fällt nicht ersatzlos weg; vielmehr hat eine Vertragsanpassung nach den allgemeinen Regeln der Vertragsinterpretation und -ergänzung zu erfolgen. Als Behelf ergänzender Auslegung kommt zunächst die Frage nach dem hypothetischen Parteiwillen in Betracht. Sofern dieser nicht feststellbar sein sollte, ist hilfsweise auf die redliche Verkehrsübung und Treu und Glauben abzustellen.