KSchG § 25c
ZPO § 228
§ 25c KSchG (grundsätzlich keine Haftung des Interzedenten bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Gläubiger) ist analog auch in einem Fall anwendbar, in dem der Kreditvertrag mit der Bank von einer Person abgeschlossen wird, die erkennbar (materiell) nur eine Interzession eingehen will, während der nicht kreditwürdige materielle Hauptschuldner aus dem Kreditverhältnis „draußen bleibt“ (hier: die Ehefrau wollte erkennbar keine wirtschaftlich eigene Schuld gegenüber der Bank eingehen, sondern den Kredit zugunsten des Unternehmens ihres Ehemannes aufnehmen). Der analogen Anwendbarkeit des § 25c KSchG steht nicht entgegen, dass dann der einzige Schuldner wegfällt.