ABGB §§ 896, 1295, 1346, 1359, 1360, 1363, 1364
KSchG §§ 1, 6 Abs 1 Z 8, §§ 25c, 25d
Ist die Beteiligung des Minderheitsgesellschafters eine bloße Finanzinvestition und übt er (daher) keinen relevanten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft aus, handelt es sich bei dem mit dem Minderheitsgesellschafter abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag um ein Verbrauchergeschäft iSd KSchG.