VerG 1951: § 4 Abs 2 lit g
VerG 2002: § 5 Abs 1 und Abs 3, § 8
Die Frage, ob bzw inwieweit sich Vorstandsmitglieder in Vorstandssitzungen des Vereins vertreten lassen können, ist weder im VerG 1951 noch im VerG 2002 ausdrücklich geregelt. Bei der Beschlussfassung ist eine Bevollmächtigung vorstandsfremder Personen jedenfalls nicht zulässig.