AußStrG § 2 Abs 1 Z 3
PSG § 6, § 33 Abs 2, § 35
Nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist (materielle) Partei eines Verfahrens außer Streitsachen (ua) jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde. Aus einer Zusammenschau des § 33 Abs 2 und § 35 PSG ergibt sich, dass eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG (gerichtliche Genehmigung der Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand) jedenfalls von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem dafür vorgesehenen Verfahren durch den Letztbegünstigten abhängig ist; andernfalls würde das Genehmigungsverfahren den Letztbegünstigten ja nicht iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar beeinflussen.