Die für AN günstigere Abfertigungsberechnung gem § 14 Abs 2 Z 2 iVm § 14 Abs 4 AVRAG bei Herabsetzung der Arbeitszeit wegen „nicht nur vorübergehenden Betreuungspflichten von nahen Angehörigen iSd § 16 Abs 1 letzter Satz UrlG“, ist nicht auf kranke oder überdurchschnittlich betreuungsbedürftige Kinder bzw auf „außergewöhnliche Lebenssachverhalte“ eingeschränkt. Wird daher nach einer Karenz zwischen AG und AN zum Zweck der Betreuung ihres Kindes eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit vereinbart, so ist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Berechnung der Abfertigung das Entgelt auf Basis der Arbeitszeit vor der Arbeitszeitreduktion heranzuziehen und nicht das zuletzt bezogene Teilzeitentgelt. OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 38/06p (ebenso: OGH 12. 7. 2006, 9 ObA 60/06y).