In einer der seltenen Entscheidungen zum Anspruch auf Elternteilzeit hat das LGZ Graz in einem Fall eines Schichtbetriebes entschieden, dass die betrieblichen Interessen zur Wahrung des Schichtmodells das Elternteilzeit-Anliegen der Schichtarbeiterin überwiegen, wenn zur Durchführung der Elternteilzeitwünsche sowohl ein neues Schichtsystem als auch Versetzungen und Kündigungen notwendig wären und weiters für einen neu aufzunehmenden Schichtarbeiter Anlernkosten von zumindest 18.000,- € auflaufen würden. LGZ Graz 21. 7. 2006, 38 Cga 96/06i.