§ 49 ASVG
§ 11 KollV-Gewerbeangestellte
Sieht ein Kollektivvertrag (hier: KollV-Gewerbeangestellte) vor, dass für die Bemessung der Sonderzahlungen jene Zahlungen des Dienstgebers heranzuziehen sind, die regelmäßig und nicht leistungs- und verwendungsabhängig gewährt werden, sind vom Dienstgeber gewährte Essenszuschüsse, die jedem Dienstnehmer unabhängig von Urlaub, Krankenstand und Feiertagen immer in gleicher Höhe gewährt und an keine weiteren Voraussetzungen als ein aufrechtes Dienstverhältnis geknüpft sind, als regelmäßiges Entgelt in die Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen einzubeziehen.