§ 1152 ABGB
KollV-Spediteure
Auch wenn grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gefahrenzulage nach dem KollV-Spediteure erfüllt sind (Anheben und Absenken von schweren Lasten), besteht keine Zulagepflicht für innerhalb des Spediteurbetriebs bzw dessen Betriebsstätten durchgeführte Ladeleistungen. Dieser Ausnahmetatbestand ist allerdings nicht erfüllt, wenn im Ergebnis doch Manipulationen innerhalb des Betriebs des Kunden und in dessen Interesse erfolgen und daher diesem gegenüber typischerweise auch geltend gemacht werden könnten. Auch wenn daher ein Speditionsunternehmen Transportleistungen ausschließlich für ein Unternehmen und ausschließlich auf dessen Firmengelände erbringt, haben die mit diesen Tätigkeiten betrauten AN Anspruch auf eine Gefahrenzulage nach dem KollV-Spediteure.