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Internationale Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung

WirtschaftsrechtJudikatur Internationales VerfahrensrechtRdW 2005/630RdW 2005, 549 Heft 9 v. 15.9.2005

Art 24 EuGVVO

Das Gericht darf die Klage nicht mangels internationaler Zuständigkeit a limine zurückweisen, sondern muss diese dem Bekl zustellen, weil dessen rügelose Einlassung auf das Verfahren nach Art 24 EuGVVO zuständigkeitsbegründend wirkt (außer bei ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts).

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