§ 106 Abs 2 ZPO
Art 27 EuGVVO
Ob eine Zustellung im EU-Ausland rechtswirksam erfolgte, richtet sich zumindest seit In-Kraft-Treten der VO (EG) 1348/2000 (EuZVO) mit 31. 5. 2001 nach dem Verfahrensrecht des Zustellstaats. Seit 1. 1. 2005 (ZVN 2004) ist dies in § 106 Abs 2 ZPO allgemein für Auslandszustellungen klargestellt. Der durch die Auslandszustellung ausgelöste Fristenlauf und die Heilung von Zustellmängeln durch tatsächliches Zukommen sind hingegen nach österreichischem Prozess- bzw Zustellrecht zu beurteilen. Rechtshängigkeit iSd Art 27 EuGVVO liegt vor, wenn die Gegenstände und Grundlagen beider Klagen inhaltlich ident sind bzw in beiden Verfahren miteinander unvereinbare Entscheidungen getroffen werden könnten. Dies ist der Fall, wenn der Werkunternehmer mit der einen Klage die Zahlung des restlichen Werklohns begehrt, während der Werkbesteller mit der anderen Klage die Wandlung des Werkvertrags erklärt und aufgrund der Vertragsaufhebung Schadenersatz und die Rückzahlung des bisher geleisteten Werklohns fordert.