§ 577 ZPO, § 583 Abs 2 Z 2 ZPO
§ 879 ABGB
Während der Schiedsvertrag gem § 583 Abs 2 Z 2 ZPO außer Kraft tritt, wenn ein (nach-)ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Aufgaben verweigert, ist nach einem Rücktritt aus triftigem Grund ein neuer Schiedsrichter zu bestellen (hier: der Vorsitzende des SchiedsG trat zurück, nachdem er die vom Schiedsvertrag geforderte Qualifikation als Rechtsanwalt durch Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft verloren hatte).