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Vinkulierung und Konkurs des Versicherungsnehmers

WirtschaftsrechtJudikatur InsolvenzrechtRdW 2005/624RdW 2005, 546 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 471 ABGB

§ 10 Abs 2 KO, § 120 KO

Eine Vinkulierung wird im Konkurs des Versicherungsnehmers analog § 10 Abs 2 KO wie ein Zurückbehaltungsrecht (dh formal „wie ein Pfandrecht“) behandelt: Der Vinkulargläubiger kann ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter (§ 120 KO) erzwingen.

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