§ 471 ABGB
§ 10 Abs 2 KO, § 120 KO
Eine Vinkulierung wird im Konkurs des Versicherungsnehmers analog § 10 Abs 2 KO wie ein Zurückbehaltungsrecht (dh formal „wie ein Pfandrecht“) behandelt: Der Vinkulargläubiger kann ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter (§ 120 KO) erzwingen.