§ 381 Z 2 EO
§ 8 Abs 1 VerG, § 33 Abs 3 VerG
Die aus § 8 Abs 1 VerG abzuleitende Verpflichtung, dass bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs zumindest der Versuch unternommen werden muss, die Streitschlichtungseinrichtung anzurufen, kann nicht zum Tragen kommen, wenn nach den Statuten, die bis 30. 6. 2006 an die neue Rechtslage anzupassen sind (§ 33 Abs 3 VerG), für eine bestimmte Rechtsstreitigkeit (hier: ob die Mitgliedschaft während des Ausschlussverfahrens ruht) eine solche Schlichtungseinrichtung nicht besteht. Daher kann in einem solchen Fall der Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen (hier: Funkverkehr) sofort im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt und durch einstweilige Maßnahmen gesichert werden.