§ 24 GenG
Bei Genossenschaften mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern darf der fakultative, bloß in der Satzung der Genossenschaft normierte Aufsichtsrat auch mit weniger als drei Mitgliedern festgelegt werden.
§ 24 GenG
Bei Genossenschaften mit weniger als 40 dauernd beschäftigten Arbeitnehmern darf der fakultative, bloß in der Satzung der Genossenschaft normierte Aufsichtsrat auch mit weniger als drei Mitgliedern festgelegt werden.