§ 104 KO, § 108 KO
§ 233 Abs 1 ZPO
Der Teilschuldverschreibungskurator ist berechtigt, im Ausgleichsverfahren des Gewinnscheinausgebers die sich aus den Gewinnscheinen ergebenden Forderungen anzumelden. Nach Enthebung des Kurators und entsprechender Bescheinigung der Gläubigerstellung des Gewinnscheininhabers ist eine Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses dahin zulässig, dass in Ansehung der jeweiligen Gewinnscheinnominale die konkreten Gewinnscheininhaber als Gläubiger in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen werden.