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Keine Fälligstellung der Pfandforderung durch Konkurs des Hauptschuldners

WirtschaftsrechtJudikatur Sachenrecht & GrundbuchRdW 2005/620RdW 2005, 544 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 466 ABGB

§ 14 Abs 2 KO

Eine Hypothekarklage setzt die Fälligkeit der gesicherten Forderung voraus. Die Regelung des § 14 Abs 2 KO, nach der betagte Forderungen als fällig gelten, behandelt nur die Geltendmachung dieser Forderungen im Konkurs und hat keinen Einfluss auf die materiell-rechtliche Fälligkeit. Gegenüber dem Pfandbesteller kann sich der Gläubiger daher nicht darauf berufen, dass die Forderung aufgrund des Konkurses des Hauptschuldners fällig sei.

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