§ 16 VersVG
§ 1380 ABGB
Hat der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser nach § 16 Abs 3 letzter Halbsatz VersVG vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. Eine genaue und ausdrückliche Umschreibung liegt nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer bei durchschnittlicher Sorgfalt erkennen kann, worauf die Frage abzielt, und nicht raten muss, was der Versicherer gemeint haben könnte. An einer genauen Umschreibung der erfragten Umstände fehlt es erst dann, wenn die Frage so weit gefasst ist, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht mehr sinnvoll auf einzeln aufzuführende Umstände bezogen werden kann.