§ 1295 ABGB, § 1431 ABGB, § 1478 ABGB, § 1486 ABGB
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG idF vor BGBl I 1997/6
Im Fall eines Annuitätendarlehens wird der Kreditgeber durch zu hohe Kreditzinsen, die aufgrund einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel gefordert und geleistet werden, erst ab dem Zeitpunkt bereichert, in dem bei richtiger Zinsberechnung mit einer Annuität das Kapital endgültig getilgt wurde. Da Bereicherungsansprüche des Kreditnehmers erst ab diesem Zeitpunkt entstehen, kann auch die Verjährung dieser Ansprüche nicht vorher zu laufen beginnen.