§ 1042 ABGB, § 1478 ABGB, § 1489 ABGB
Für den Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für den getilgten Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten (hier: Schadenersatzanspruch).
Zwischen Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen besteht Anspruchsnormenkonkurrenz. Wer im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Heilungskosten für sein Kind getragen hat, kann daher gegen den Schädiger nach freier Wahl entweder einen Schadenersatz- oder einen Aufwandersatzanspruch geltend machen.