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UN-Kaufrecht - Preisminderung auf null

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/611RdW 2005, 539 Heft 9 v. 15.9.2005

§ 932 ABGB

Art 49 UN-K, Art 50 UN-K

Bei völliger Wertlosigkeit der mangelhaften Sache kann der Kaufpreis nach Art 50 UN-K auf null gemindert werden. Im Gegensatz zu § 932 ABGB ist für die Preisminderung nicht der Sachwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern jener im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich.

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