§ 932 ABGB
Art 49 UN-K, Art 50 UN-K
Bei völliger Wertlosigkeit der mangelhaften Sache kann der Kaufpreis nach Art 50 UN-K auf null gemindert werden. Im Gegensatz zu § 932 ABGB ist für die Preisminderung nicht der Sachwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern jener im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich.