Art 27 UN-K, Art 39 UN-K
Im UN-Kaufrecht wahrt der Käufer sein Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er die Mängelrüge rechtzeitig absendet. Das Verlustrisiko trägt der Verkäufer.
OGH 24.05.2005, 4 Ob 80/05a
Art 27 UN-K, Art 39 UN-K
Im UN-Kaufrecht wahrt der Käufer sein Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er die Mängelrüge rechtzeitig absendet. Das Verlustrisiko trägt der Verkäufer.
OGH 24.05.2005, 4 Ob 80/05a