§ 9 UWG, § 15 UWG
Das als Firmenbestandteil von Unternehmen, die im Bereich der EDV-Branche tätig sind, verwendete Zeichen „omega“ ist auch ohne Verkehrsgeltung unterscheidungskräftig.
Bei einem Kollisionstatbestand zwischen dem Firmenschlagwort eines Unternehmens und der Verwendung desselben Zeichens als Domainname entscheidet die Priorität. Auf den Zeitvorrang allein beurteilt nach der Anmeldung der Domain („first come, first served“) kommt es in einem solchen Fall nicht an.