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Abgabe von Diesel zum Einkaufspreis durch öffentliche Hand

WirtschaftsrechtJudikatur WettbewerbsrechtRdW 2005/561RdW 2005, 489 Heft 8 v. 16.8.2005

§ 1 UWG § 1 Abs 2 GewO

Der Marktzutritt der öffentlichen Hand ist erst bei einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs verboten. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt (nur) die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung.

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