§ 1 UWG § 1 Abs 2 GewO
Der Marktzutritt der öffentlichen Hand ist erst bei einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs verboten. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt (nur) die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung.