§ 128 HGB § 18 Abs 1 KO, § 57, § 110 Abs 1 KO, § 156 KO, § 164 Abs 2 KO
Der in der Anmerkungsspalte vom Masseverwalter angebrachte Vermerk „bedingt anerkannt gem § 57 KO“ stellt keine Teilbestreitung , sondern eine Anerkennung des Gesamtbetrages dar.