§ 696 ABGB § 7 MaklerG
Ist der Grund des Unterbleibens des geschlossenen Kaufvertrages eine Gesinnungsänderung des Verkäufers, der die Liegenschaft einem Dritten verkauft, hat der Makler gegen den Käufer keinen Provisionsanspruch. Das Verhalten des Verkäufers stellt eine von ihm zu vertretende Vereitelung der Ausführung des Kaufes dar, die sich der Käufer nicht zurechnen zu lassen hat.