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Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit

WirtschaftsrechtJudikatur HandelsrechtRdW 2005/553RdW 2005, 486 Heft 8 v. 16.8.2005

§ 19 Abs 2 HGB, § 30 Abs 1 HGB

Befinden sich am selben Ort bzw in derselben politischen Gemeinde eine GmbH, die „A-GmbH“, und eine KG und ist die GmbH keine Gesellschafterin der KG, darf die Firma der KG - auch wenn an den beiden Gesellschaften dieselben natürlichen Personen beteiligt sind und zwischen ihnen wirtschaftliche Verflechtungen bestehen - wegen des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit nicht „A-GmbH & CO KG“ lauten.

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