§ 24 FBG § 277 HGB
Nach § 24 FBG steht es dem Offenlegungspflichtigen frei, die Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Anmeldepflicht darzutun. Das Nichtvorliegen von Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften ist aber schon nach der Bestimmung des § 277 HGB nicht geeignet, die Offenlegung so lange aufzuschieben, als nicht die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften vorliegen.