§ 12a Abs 2 MRG, § 46a Abs 4 MRG
Die Anzeigepflicht und die Präklusivfrist für das Anhebungsbegehren nach § 12a Abs 2 MRG sind analog anzuwenden, wenn es um eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG geht (dh bei Altverträgen aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Änderung, die vor dem 1. 3. 1994 stattgefunden hat).