§ 8 Abs 4 AAB
Bei äußerst kurzen Verjährungsfristen wie der zur Geltendmachung von Schadersatzansprüchen vorgesehenen 6-Monats-Frist des § 8 Abs 4 AAB (Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe) darf an die diesbezüglichen Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse eines Geschädigten kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.