§ 38 Abs 3, § 41a Abs 1 dEStG, § 69 dAO - Verfügt die GmbH über keine eigenen Mittel mehr, haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer für Lohnsteuern, wenn er die Löhne aus eigenen Mitteln ungekürzt auszahlt.
FG Köln 24.02.2005, 10 K 5429/00
§ 38 Abs 3, § 41a Abs 1 dEStG, § 69 dAO - Verfügt die GmbH über keine eigenen Mittel mehr, haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer für Lohnsteuern, wenn er die Löhne aus eigenen Mitteln ungekürzt auszahlt.
FG Köln 24.02.2005, 10 K 5429/00