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Mindestkörperschaftsteuerpflicht auch bei Zurücklegung des Gewerbescheines

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2005/523RdW 2005, 460 Heft 7 v. 15.7.2005

§ 4 Abs 2, § 24 Abs 4 KStG - Hat eine unbeschränkt steuerpflichtige GmbH ihren Gewerbeschein mit Ablauf des Jahres 1995 zurückgelegt, wurde jedoch die Löschung aus dem Firmenbuch nicht beantragt, um die Aufnahme des derzeit ruhenden Geschäftsbetriebes jederzeit zu ermöglichen, und war zudem im Jahr 1996 noch Vermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung, EDV-Anlage) der GmbH vorhanden, so ist für das Jahr 1996 dennoch Körperschaftsteuer in der Höhe der Mindeststeuer zu entrichten.

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