§ 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 - Hat ein Arbeitgeber für seinen Angestellten eine Versicherung auf Er- und Ableben abgeschlossen, wobei er sich verpflichtet hat, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs des Angestellten die Versicherungsprämie zu bezahlen, und wird im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eine „Einmalabfindung“ für die ab der Auflösung nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlten Versicherungsprämien gewährt, so kann diese Zahlung steuerlich nicht als Pensionsabfindung iSd § 67 Abs 8 lit b EStG idF vor BGBl I 2000/142 behandelt werden.