§ 29 Z 1 EStG, § 16 BewG, § 7 Abs 4 VersStG - Nimmt ein Anleger im Rahmen eines Rentenversicherungsmodells ein endfälliges Bankdarlehen auf und zahlt einen Teil des Darlehensbetrags als Einmalbetrag in eine Rentenversicherung ein, die eine sofort beginnende Rente zusagt, so findet auch die Leistung der (in der einmaligen Prämie enthaltenen) Versicherungssteuer Eingang in den steuerneutralen Tausch zum Erwerb des Rentenstammrechtes und zählt daher bei der Ermittlung der Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG nicht zu den Werbungskosten.