§ 24 EStG, § 37 Abs 2 Z 1 EStG - Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, muss die Absicht des Grundstückshändlers, einzelne Liegenschaften auf Dauer im Privat- oder Betriebsvermögen zu behalten, um daraus Vermietungseinkünfte zu erzielen, anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein. Wird die Vermietung sodann durch Veräußerung im Zuge einer Betriebsaufgabe vorzeitig beendet und soll der Verkaufserlös als Aufgabegewinn begünstigt versteuert werden, liegt es am Abgabepflichtigen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht latent von vornherein nur so lange beabsichtigt war, bis sich eine entsprechend lukrative Gelegenheit zur Veräußerung der Liegenschaft bieten würde.