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Abgrenzung zwischen stiller Mitunternehmerschaft und echter stiller Gesellschaft

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 2005/519RdW 2005, 459 Heft 7 v. 15.7.2005

§ 23 Z 2 EStG, § 188 BAO - Es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rsp des VwGH abzugehen, dass die stillen Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie - im Falle ihres Ausscheidens - an den stillen Reserven samt dem Firmenwert beteiligt sind.

VwGH 22.12.2004, 2004/15/0126

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