§ 4 Abs 4 EStG - Zuwendungen einer freiberuflichen Werbevertreterin an ihre Kinder und ihre Nichte als Ausgleich für deren Mitarbeit im Betrieb, denen Beweggründe der Anerkennung, Dankbarkeit, Gefälligkeit und Unterstützung zugrunde liegen, denen es aber an einem nachvollziehbaren zwingenden Rechtsgrund mangelt, stellen einen Akt der Einkommensverwendung dar und können daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.