§ 6 Z 2 lit a EStG - Die bloße Erklärung des polnischen Käufers einer Produktionsanlage für Mikroglasperlen, den Kaufpreis mangels ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nicht bezahlen zu wollen und den Vertrag als aufgelöst anzusehen, ohne dass dem rechtliche Schritte - wie etwa die Einleitung eines Schiedsgerichts- oder Zivilgerichtsverfahrens - zur Klärung der Beanstandungen und zur Eintreibung der offenen Forderung folgen, vermögen noch keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kaufpreisforderung darzulegen, welche eine Teilwertabschreibung zuließe.