§ 4 Abs 1 EStG - Akzeptiert ein slowenisches Unternehmen, das in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses mit einem österreichischen Unternehmen schlechte Ware geliefert hat, für allfällige zukünftige Lieferungen des österreichischen Unternehmens so lange einen 2%igen Preisaufschlag, bis die Schadenssumme erreicht ist, so liegt beim österreichischen Unternehmen noch keine aktivierbare Forderung vor, weil der zukünftige Eintritt dieser Lieferungen ungewiss ist.