§ 1 Abs 2, § 23 EStG - Gem Art 4 Abs 1 DBA-Deutschland 1954 hat ein Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten nur insoweit, als sie auf eine in seinem Gebiet befindliche Betriebsstätte entfallen.