Art 10 WG
Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung, für die sie ausgestellt wurden, auszulegen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Vereinbarung entscheidend.
OGH 17.02.2005, 8 Ob 18/05p