§ 862a ABGB, § 863 ABGB
§ 1 GenG, § 3 Abs 2 GenG, § 5 Z 4 GenG
Der Erwerb der Mitgliedschaft an der Genossenschaft erfolgt durch einen zweiseitigen rechtsgeschäftlichen Akt und bedarf daher zweier empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Im Gegensatz zur Eintritts- oder Beitrittserklärung, die schriftlich zu erfolgen hat, ist für die Zustimmungserklärung keine Form vorgeschrieben, sodass sie auch schlüssig erfolgen kann. Mangels einer Regelung obliegt die Zustimmung dem Vorstand. Die Untätigkeit des zustimmungsberechtigten Organs während einer bestimmten Frist hat nur dann die Wirkung der Zustimmung, wenn die Satzung dies vorsieht.