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Haftung nach Abbruch von Vertragsverhandlungen

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/445RdW 2005, 415 Heft 7 v. 15.7.2005

§ 861 ABGB, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1304 ABGB

Wer Vertragsverhandlungen ohne berechtigten Grund abbricht, obwohl er bei seinem Verhandlungspartner weit über das Übliche hinaus Vertrauen auf den Vertragsabschluss hervorgerufen hat (In-Sicherheit-Wiegen), haftet auch dann wegen culpa in contrahendo für dessen Vertrauensschaden, wenn noch keine Einigung über den wesentlichen Inhalt des Vertrags erzielt worden ist.

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