§§ 1416, 1438 ABGB
Wenn mehrere Hauptforderungen bestehen und der Aufrechnende nicht erklärt hat, gegen welche er aufrechnen will, gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB. Gleiches gilt sinngemäß, wenn der Aufrechnende nicht gewählt hat, mit welcher seiner mehreren Gegenforderungen er gegen die Hauptforderung aufrechnen will.