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Gesetzliche Tilgungsreihenfolge bei Aufrechnung

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/444RdW 2005, 415 Heft 7 v. 15.7.2005

§§ 1416, 1438 ABGB

Wenn mehrere Hauptforderungen bestehen und der Aufrechnende nicht erklärt hat, gegen welche er aufrechnen will, gilt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge des § 1416 ABGB. Gleiches gilt sinngemäß, wenn der Aufrechnende nicht gewählt hat, mit welcher seiner mehreren Gegenforderungen er gegen die Hauptforderung aufrechnen will.

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